(Beschlossen in Frankfurt a. M. am 21.02.1991, modifiziert in Berlin am 23.02.2007 und in Heidelberg am 20.02.2015)
§ 1 Zweck
(1) Die Arbeitsgemeinschaft deutscher Byzantinisten dient der Förderung der byzantinischen Studien in Deutschland.
(2) Sie erfüllt diesen Zweck unter anderem durch die Pflege einer Homepage, Versenden von Rundschreiben, Herausgabe eines Mitteilungsblattes und durch wissenschaftliche Vorträge im Rahmen von Tagungen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft vertritt durch ihren Vorstand die Interessen der Mitglieder, insbesondere im Rahmen internationaler Vereinigungen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Arbeitsgemeinschaft deutscher Byzantinisten kann jeder werden, der sich wissenschaftlich mit Fragen des byzantinischen Kulturkreises beschäftigt und sich über diese Beschäftigung ausgewiesen hat. Eine Mitgliedschaft von Vereinigungen, deren Zweck mit den byzantinistischen Studien in Zusammenhang steht – vertreten durch deren Vorsitzenden –, ist ebenfalls möglich.
(2) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, im Fall der Ablehnung durch den Vorstand die Mitgliederversammlung.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
§ 3 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Beiträge dienen der Deckung der Ausgaben der Arbeitsgemeinschaft deutscher Byzantinisten. Über ihre Verwendung legt der Vorstand mit Ablauf seiner Amtszeit Rechenschaft ab.
(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Bei zweijährigem Verzug und nach erfolgloser Anmahnung des Beitrags erlischt die Mitgliedschaft.
§ 4 Vorstand
(1) Die Arbeitsgemeinschaft deutscher Byzantinisten wird von einem Vorstand geleitet, welcher aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schriftführer besteht.
(2) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden in getrennter Wahl mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer der Arbeitsgemeinschaft.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie beginnt und endet jeweils mit dem Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet und befugt, alle zur Erfüllung der Satzung geeigneten Handlungen vorzunehmen.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft alle zwei Jahre die Mitglieder zu einer Versammlung ein. Auf Antrag von wenigstens der Hälfte der Mitglieder findet die Versammlung auch außerhalb dieses Turnus statt.
(2) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Versammlung werden vom Vorstand mindestens sechs Wochen im voraus bekanntgegeben.
(3) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Geschäftsführung.
(4) Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; im Falle von Wahlen das Los.
(5) In Verbindung mit der Mitgliederversammlung finden in der Regel Tagungen statt.
§ 6 Auflösung
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden.